Verträge und Verfahren

Geschäftsbedingungen für den Gastransport:

Wesentliche geschäftliche Bedingungen für den Netzzugang und den Transport von Erdgas durch das Endverteilungsnetz

der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH

Stand: Mai 2001

1. Grundlagen und Grundsätze des Netzzugangs

Innerhalb der europäischen Union wird Zug um Zug ein gemeinsamer Binnenmarkt geschaffen. Als Folge dieser Bestrebungen werden auch die nationalen Energiemärkte liberalisiert. Grundlage hierfür im Bereich der Gasversorgung ist die EU – Richtlinie für den Erdgasbinnenmarkt vom 22.06.98. Der Umsetzung dieser Richtlinie auf bundesdeutscher Ebene dient die Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas vom 04.07.2000 (VV Gas) und der 1. Nachtrag zur Verbändevereinbarung vom 15. März 2001, mit deren Unterzeichnung die beteiligten Verbände Leitlinien für den Zugang zu Gasnetzen auf Basis des verhandelten Netzzugangs geschaffen haben.

Wir, die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH , wollen es Transportkunden u.a. durch die Veröffentlichung der vorliegenden wesentlichen geschäftlichen Bedingungen ermöglichen, Erdgas durch unser Leitungssystem zu transportieren. Die Durchleitung von Erdgas in einem freien Markt soll damit – soweit es unser Unternehmen betrifft –handhabbar und planbar werden.

Unsere Dienstleistungen im Rahmen des Netzzugangs können wir nur dann anbieten, wenn uns die notwendigen Kapazitäten zur Verfügung stehen und uns die Nutzung durch Dritte im Hinblick auf betriebliche oder sonstige Gründe möglich

und zumutbar ist. Sollte dies im Einzelfall nicht gegeben sein, werden wir die Gründe erläutern und nach Lösungswegen suchen.

Unsere wesentlichen geschäftlichen Bedingungen beruhen auf den in der VV Gas und im 1. Nachtrag zur VV Gas festgelegten Regeln. Dazu zählt insbesondere der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit. Schon durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind wir u.a. dazu verpflichtet, den Zugang zu unserem Netz zu einem Entgelt zu gewähren, das den Grundsätzen der Angemessenheit entspricht.

Nach der VV Gas fällt das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH unter die Definition „Endverteilungsnetz“.

Die vorliegenden wesentlichen geschäftlichen Bedingungen geben eine zusammenfassende Übersicht über die maßgeblichen Regelungen, die der Nutzung unserer Netze allgemein zugrunde liegen. Die eigentliche Nutzung wird in einem Transportvertrag zwischen dem jeweiligen Transportkunden und den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH geregelt.

2. Geltungsbereich

Die im folgenden Kapitel aufgeführten Netzzugangsbedingungen gelten für das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH. Bei Transporten von Erdgas, die sich über mehrere Leitungssysteme oder Eigentumsgrenzen hinweg erstrecken, sind die jeweils beteiligten Unternehmen für den Transport in ihren jeweiligen Transportsystemen verantwortlich. Die Vereinbarungen für Durchleitungen in den Netzen anderer Unternehmen werden von dem Transportkunden mit diesen Unternehmen abgeschlossen.

 

3. Netzzugangsbedingungen

3.1 Freie Transportkapazitäten

3.2 Engpassmanagement

3.2.1 Kapazitätsbedarf bei Lieferantenwechsel

3.2.2 Engpass der Transportkapazität und Transparenz

3.2.3 Allokationsverfahren

3.2.4 Unterbrechbare Netzzugangsverträge bei Kapazitätsengpässen

3.3 Gasbeschaffenheit; Kompatibilität

3.4 Zeitgleichheit von Ein- und Ausspeisung

3.5 Richtlinien für den Bau und Betrieb von Erdgasübergabe- und weiteren Anlagen

3.6 Ablehnung des Netzzugangs

 

3.1 Freie Transportkapazitäten

Bei jeder Transportanfrage, die schriftlich zu erfolgen hat, prüfen die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH, ob und inwieweit freie Transportkapazitäten über den angefragten Zeitraum vorhanden sind. Diese Prüfung geschieht vor dem Hintergrund technischer, rechtlicher, vertraglicher und netzbilanzieller Bedingungen.

3.2 Engpassmanagement

Die Stadtwerke Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH werden nach folgenden objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Regeln Netzzugang bei Knappheit von Transportkapazitäten gewähren.

3.2.1 Kapazitätsbedarf bei Lieferantenwechsel

Beim Wechsel eines Endverbrauchers zu einem neuen Lieferanten wird bei der Verteilung von Netzkapazitäten gegenüber Transportkunden bzw. dem neuen Lieferanten wie folgt verfahren:

Eine aufgrund des Lieferantenwechsels des Endkunden

• gegebenenfalls nicht mehr beanspruchte Kapazitätsbuchung oder

• eine entsprechende Kapazität im Endverteilernetz oder

• eine dem Endkunden zuzuordnende Kapazität in einer Stichleitung zu diesem Kunden

muss vorrangig zur Deckung des durch den Lieferantenwechsel entstehenden Kapazitätsbedarfs des Endkunden zur Verfügung gestellt werden.

3.2.2 Engpass der Transportkapazität und Transparenz

Ein Engpass der Transportkapazität ist dann gegeben, wenn bei Vorliegen konkurrierender vollständiger Netzzugangsanfragen nur eine beschränkte und damit insgesamt zur Deckung aller Anfragen auf der angefragten Transportstrecke bzw. in den relevanten Netzteilen nicht ausreichende freie Transportkapazität zur Verfügung steht. Die freie Transportkapazität wird ermittelt, indem von der jeweils für die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH verfügbaren technischen Transportkapazität die bereits für Dritte oder das eigene/verbundene Unternehmen vorzuhaltende Transportkapazität abgezogen wird.

Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH werden dem von dem Engpass bezüglich der Transportkapazität jeweils betroffenen Netzzugangsinteressenten den Engpass unter Angabe der technischen Kapazität und der Summe der Buchungen auf diesem Leitungsabschnitt schriftlich mitteilen. Eine Veröffentlichung im Internet steht einer schriftlichen Mitteilung gleich.

3.2.3 Allokationsverfahren

Liegt ein Engpass von Transportkapazitäten vor, werden die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH die Allokation der knappen Kapazität nach den folgenden Grundsätzen vergeben:

• Allokation nach dem Grundsatz "first committed - first served"

• Unterscheiden sich die Netzzugangsfragen hinsichtlich der nachgefragten Leistungen (z.B. Transportkapazität, Laufzeit etc.) werden die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH mit den Interessenten parallel über die Konditionen zur Erbringung der Leistungen verhandeln. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH werden den Zuschlag dem aus ihrer Sicht jeweils wirtschaftlich günstigsten Angebot innerhalb einer angemessenen Frist erteilen und die übrigen Bewerber über die Entscheidung informieren.

3.2.4 Unterbrechbare Netzzugangsverträge bei Kapazitätsengpässen

Besteht keine freie Transportkapazität zur vollständigen Deckung eines der Netzzugangsanfrage zugrundeliegenden Transportbegehrens hat der nachfragende Netzzugangsinteressent einen Anspruch auf das Angebot eines durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH unterbrechbaren Netzzugangsvertrages.

3.3 Gasbeschaffenheit; Kompatibilität

Die Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuspeisenden Erdgases ergeben sich aus den Technischen Bedingungen des DVGW – Regelwerkes, insbesondere den DVGW -Arbeitsblättern G 260 und G 685. Darüber hinaus muß das Erdgas mit den Verhältnissen im Netz der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH kompatibel sein, d.h.:

• der Transportkunde muß das Erdgas am Einspeisepunkt mit einer Spezifikation zur Übergabe anstellen, die für den Transport des Erdgases zur Ausspeisestelle keine im Vergleich zum bestehenden Zustand zusätzlichen Angleichungs- oder Umwandlungsmaßnahmen durch die Stadtwerke an die jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse in den relevanten Netzteilen erfordert. Solche Erfordernisse können sich insbesondere aus sonstigen vertraglichen Verpflichtungen der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH ergeben. Hierzu zählen auch Verpflichtungen gegenüber Kunden, in denen die Gasbeschaffenheit geregelt wird.

• das Erdgas wird am Einspeisepunkt mit einem Betriebsdruck bereitgestellt, der es den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH ermöglicht, das Gas ohne zusätzliche Maßnahmen und Kosten in ihr Netz zu übernehmen

• die Gasbeschaffenheit muß an jedem Ausspeisepunkt eine ordnungsgemäße Gasrechnung und störungsfreie Gasanwendung gewährleisten

• die Gasbeschaffenheit muß eine Einspeisung unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen erlauben.

Ist die Kompatibilität des zu transportierenden Erdgases nicht gegeben, so wird dies dem Transportkunden gegenüber begründet bzw. nachgewiesen. Die Stadtwerke werden in diesem Fall soweit möglich dem Transportkunden ein Angebot zur Herstellung der Kompatibilität unterbreiten. Ergänzend verweisen wir auf die „Anlage Kompatibilität“ der VV Gas.

 

3.4 Zeitgleichheit von Ein- und Ausspeisung

Das zu transportierende Erdgas wird vom Transportkunden am Einspeisepunkt bereitgestellt.

Der Transportkunde muß entsprechend der "Anlage Bilanzausgleich" zur VV Gas auf seine Kosten sicherstellen, daß er am Einspeisepunkt die am Ausspeisepunkt entnommenen Mengen - auf stündlicher Basis - zeitgleich und wärmeäquivalent übergibt. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH und der Transportkunde werden im Einzelfall darüber verhandeln, ob die Stadtwerke dem Transportkunden für den Fall der Nichterreichung der Zeitgleichheit einen Bilanzausgleich anbieten können.

Der Transportkunde sorgt auf seine Kosten – in Abstimmung mit den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH und unter Beachtung von Ziff. 3.1 - für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung technischer Anlagen und Einrichtungen, die dazu geeignet sind, die zur Abwicklung des Netzzugangs benötigten Daten bereitzustellen und zu übertragen sowie ggf. die transportierte Erdgasmenge zu steuern.

3.5 Richtlinien für den Bau und Betrieb von Erdgasübergabe- und anderen Gasanlagen

Die Ein- und Ausspeisung von Erdgas in das bzw. aus dem Netz der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH erfolgt an Erdgasübergabeanlagen. Für den Bau und Betrieb von Erdgasübergabeanlagen halten die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH Richtlinien vor, die Bestandteil des Transportvertrages sind.

Grundsätzlich ist jede Erdgasübergabeanlage nach den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen oder sonst einschlägigen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den DVGW-Richtlinien und den DIN-Normen zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten. Dies gilt auch für andere Gasanlagen des Transportkunden, über die der Transportkunde vor- oder nachgeschaltet transportieren läßt und die an eine Leitung der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH oder eine damit zusammenhängende technische Einrichtung der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH angeschlossen werden sollen.

 

Um eine einwandfreie Abwicklung und Abrechnung des Erdgastransportes zu gewährleisten, ist in jeder Ein- und Ausspeiseanlage die transportierte Erdgasmenge und Stundenleistung unter Wahrung der eichamtlichen Vorschriften zu messen, zu registrieren und unter Umständen zu steuern. Hierzu muß jede Anlage neben einer Zählung mit gegebenenfalls einem Mengenumwerter, einem Messdatenerfassungs- und –registriergerät, Fernüberwachungseinrichtungen und unter Umständen einer Fernwirkanlage aus- bzw. nachgerüstet werden.

Die Kosten für Planung, Bau und Betrieb neuer Erdgasübergabeanlagen sowie deren Erweiterung, Ergänzung oder Änderung gehen zu Lasten des Transportkunden. Entsprechendes gilt für die Erweiterung, Ergänzung oder Änderung bestehender Erdgasübergabeanlagen zum Zwecke der Transportabwicklung.

Anschlußleitungen zu Erdgasübergabeanlagen stehen im Eigentum der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH.

3.6 Ablehnung des Netzzugangs

Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH sind berechtigt, den Netzzugang abzulehnen, wenn dieser aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4. Netzzugangsentgelt

4.1 Transportentgelt

4.2 Verfahrensweise bei Überschreitung der bestellten Transportleistung

4.3 Entgelt für SystemdienstIeistungen

4.4 Konzessionsabgaben

4.5 Umsatzsteuer, sonstige Belastungen

4.6 Vertragslaufzeit

Das Entgelt für die Nutzung des Endverteilungsnetzes der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH setzt sich wie folgt zusammen:

Transportentgelt (Arbeitsentgelt + Leistungsentgelt)

+ Entgelt für Systemdienstleistungen

+ Konzessionsabgaben

= Netzzugangsentgelt, netto

+ Umsatzsteuer

= Netzzugangsentgelt, brutto

Das Entgelt bezieht sich auf den jeweiligen Ausspeisepunkt und ist für jeden Ausspeisepunkt separat zu ermitteln.

Alle genannten Entgelte beziehen sich auf Transportverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr.

Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Evtl. Kosten für die Ausspeiseanlagen sind bei der Ermittlung der genannten Entgelte nicht berücksichtigt, da Art und Anzahl der vom Transportkunden in Anspruch genommenen Ausspeiseanlagen variieren und die Eigentumsverhältnisse unterschiedlich sein können. Deswegen werden die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH für jeden Transport gesondert ermitteln, welche Ausspeiseanlagen in Anspruch genommen werden und dem Transportkunden hierfür gegebenenfalls ein zusätzliches kundenspezifisches Entgelt in Rechnung stellen. Im Netzzugangsentgelt weiter nicht enthalten sind Kosten für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Erdgasübergabestationen oder Anschlußleitungen.

4.1 Transportentgelt

Das Entgelt für Transportleistung setzt sich aus dem Arbeitsentgelt und dem Leistungsentgelt zusammen. Das spezifische Arbeitsentgelt in Pf/kWh wird in Abhängigkeit von der vereinbarten Transportmenge am Ausspeisepunkt in kWh berechnet. Das spezifische Leistungsentgelt in DM/kW wird in Abhängigkeit von der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung am Ausspeisepunkt in kW bestimmt. Das Arbeitsentgelt in DM pro Jahr ergibt sich dann als Produkt aus dem spezifischen Arbeitsentgelt und der gemessenen - mindestens jedoch der vereinbarten - Jahresmenge, das Leistungsentgelt in DM pro Jahr entsprechend als Produkt aus dem spezifischen Leistungsentgelt und der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung. Die aus den spezifischen Leistungs- und Arbeitsentgelten resultierenden Mischpreise und das Entgelt für Systemdienstleistungen sind in der Anlage 1 dargestellt.

4.2 Verfahrensweise bei Überschreitung der bestellten Transportleistung

Die am Einspeisepunkt eingespeisten Mengen müssen den beim Netzendkunden zeitgleich entnommenen Mengen wärmeäquivalent entsprechen. Geschieht dies nicht, so entstehen Differenzmengen. Grundsätzlich hat der Transportkunde für die Vermeidung von Differenzmengen bzw. deren unverzüglichen Ausgleich Sorge zu tragen.

Unabhängig davon stellen die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH dem Transportkunden zusätzlich zu der vereinbarten Transportleistung eine Steuerungsdifferenz von zwei Prozent der vereinbarten Transportleistung zur Verfügung. Nutzt der Transportkunde die zusätzliche Steuerungsdifferenz, so muß er hierfür die Transportentgelte gem. Ziff. 4.1 entrichten.

Der Transportkunde ist nicht berechtigt, über die Steuerungsdifferenz hinausgehende Transportleistung in Anspruch zu nehmen. Überschreitet der Transportkunde die Summe aus vereinbarter Transportleistung und Steuerungsdifferenz, muß er für die zusätzlich in Anspruch genommene Transportleistung ein erhöhtes, in der Regel mehrfaches Transportentgelt zahlen.

Die Stadtwerke können die Vornahme technischer Maßnahmen, die der Vermeidung von Differenzmengen dienen, zu Lasten des Transportkunden verlangen. Befürchten die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH aufgrund der Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Transportkunden nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der Transportanlagen, der Sicherheit des Betriebes, der Rechte Dritter oder der Versorgungssicherheit, so sind die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH insoweit zur Reduzierung oder Einstellung des Transportes für den Transportkunden berechtigt, als dies den regelwidrigen Zustand beseitigt. Letzteres gilt auch, wenn der Verdacht besteht, dass die eingeräumte Steuerungsdifferenz missbräuchlich genutzt wird.

4.3 Entgelt für Systemdienstleistungen

Neben dem Transport von Erdgas sind seitens der Stadtwerke weitere Dienstleistungen notwendig, die für einen reibungslosen Ablauf des Transportes sorgen. Zu diesen Systemdienstleistungen gehören:

• Überwachung und Steuerung des Gasflusses innerhalb der Netze.

• Empfang und Bestätigung der bestellten Stundenleistungen sowie von Meßwerten bezüglich der Beschaffenheit des eingespeisten Gases.

• Übernahme und Übergabe der bestellten Stundenleistungen sowie stündliche Messungen am Übernahme- und Übergabepunkt.

• Übertragung der Messwerte, Auswertung der Messungen, Dokumentation, Abrechnung und monatliche Rechnungserstellung.

• Odorierung des zu transportierenden Erdgases.

Das Entgelt für Systemdienstleistungen wird pauschal monatlich abgerechnet. Es beträgt: 106,- DM/Monat (zuzüglich 16 % Umsatzsteuer) je Zählerablesung bzw. Abrechnungsvorgang.

4.4 Konzessionsabgaben

Die Konzessionsabgaben sind in den genannten Entgelten nicht enthalten. Soweit die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH von der jeweiligen Kommune beauftragt sind, die Konzessionsabgabe auch für die Belieferung von Letztverbrauchern durch Dritte im Wege von Erdgastransporten einzuziehen, werden die Stadtwerke dem Transportkunden die auf ihn entfallende Konzessionsabgabe in Rechnung stellen.

4.5 Umsatzsteuer, sonstige Belastungen

Das Entgelt gemäß Ziffer 4.1 bis 4.3 erhöht sich um die Umsatzsteuer in der im Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Regelungen über sonstige Belastungen des Erdgastransportes enthält der abzuschließende Transportvertrag.

4.6 Vertragslaufzeit

Die Entgelte für Transporte innerhalb des Endverteilungsnetzes basieren auf Transportverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Vertragsbeginn ist grundsätzlich der 01.04. oder 01.10. eines Jahres. Davon abweichende Laufzeiten und Zeitpunkte für den Vertragsbeginn können individuell mit den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH vereinbart werden.

5. Verfahren

Besteht konkretes Interesse an der Nutzung unseres Netzes, so bitten wir um Ausfüllung der beigefügten Transportanfrage. Den Eingang der Anfrage werden wir so schnell wie möglich bestätigen. Falls erforderlich fordern wir zusätzliche Informationen für die Bearbeitung der Anfrage ab. Sobald alle notwendigen Informationen vorliegen, beantworten wir die Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt in der Regel 12 Werktage. Die Beantwortung erfolgt entweder in Form eines Angebotes oder in einer Absage mit Begründung. Unser Angebot wird für eine dort benannte Bindungsfrist aufrecht erhalten. Während dieser Bindungsfrist halten die Stadtwerke die im Angebot genannte Transportkapazität vor. Bei Nichtannahme des Angebotes innerhalb der Frist gilt die Anfrage als erledigt. Bestätigt der Transportkunde auf Basis des vorgelegten Angebotes einen Transportvertrag abschließen zu wollen, so wird dieser von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH erstellt. Das Muster einer Transportanfrage ist als Anlage 2 beigefügt.

6. Grundlage der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen

6. Grundlage der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen

Unsere wesentlichen geschäftlichen Bedingungen beruhen auf der VV Gas in ihrer jetzigen Fassung (voraussichtliche Gültigkeit bis zum 30.09.01) und den bei Abfassung der Bedingungen sonstigen jeweils geltenden rechtlichen Rahmenvorschriften. Mit dem verhandelten Netzzugang im Bereich der Erdgasversorgung wird in der Bundesrepublik energiewirtschaftliches Neuland betreten. Daher ist anzunehmen, daß bei der praktischen Anwendung der Bedingungen Fragen auftreten, die eventuell auch Anpassungen oder Konkretisierungen der Bedingungen erforderlich machen. Soweit notwendig werden die Bedingungen - auch in Abhängigkeit von Änderungen dieses rechtlichen Rahmens - aktualisiert.

Aus den vorliegenden wesentlichen geschäftlichen Bedingungen können weder durch Transportkunden noch durch sonstige Personen rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden. Der Inhalt der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen stellt weder einen Vertragsgegenstand noch eine Zusicherung von Eigenschaften oder eine Verpflichtungserklärung der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH dar. Rechtliche Verbindlichkeit entsteht erst und ausschließlich mit dem Abschluss eines bilateralen Transportvertrages



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